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§ 23 Sozialhilfegesetz - Zuständigkeit

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§ 23 Sozialhilfegesetz · Zuständigkeit

1. Zuständig für die öffentliche Sozialhilfe im Kanton ist diejenige Einwohnergemeinde, in der die hilfesuchende Person ihren Unterstützungswohnsitz im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger hat.

2. Ist eine hilfesuchende Person ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen oder hat sie keinen sofort feststellbaren Wohnsitz, so leistet die Sozialhilfe der Stadt Basel Hilfe.

3. Personen, denen von einer Sozialhilfestelle oder einer anderen Stelle mit öffentlichem Auftrag ein Wohnsitz in einer anderen Gemeinde des Kantons zugewiesen wird, unterstehen noch während zwei Jahren der bisher zuständigen Sozialhilfestelle.

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