Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
890.100 CH-BS

§ 21 Sozialhilfegesetz - Verjährung

Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Sozialhilfegesetz · Verjährung

1. Der Rückforderungsanspruch verjährt, wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Bezug der wirtschaftlichen Hilfe. Den Erbinnen und Erben gegenüber verjährt er innerhalb der obgenannten Fristen spätestens fünf Jahre nach dem Tod der unterstützten Person.

2. Die Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe, die durch ein Grundpfand sichergestellt ist, unterliegt keiner Verjährung.

← § 20 Sozialhilfegesetz Gegenstand § 22 Sozialhilfegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →