Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
890.100 CH-BS

§ 20 Sozialhilfegesetz - Verzinsung

Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Sozialhilfegesetz · Verzinsung

1. Die Rückerstattungsforderung ist ab Geltendmachung der Rückforderung verzinslich, sofern die wirtschaftliche Hilfe rechtmässig bezogen wurde. Andernfalls ist sie ab Bezug zu verzinsen. Der Zinssatz wird vom zuständigen Departement festgelegt.

← § 19 Sozialhilfegesetz Gegenstand § 21 Sozialhilfegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →