890.100
CH-BS
§ 20 Sozialhilfegesetz - Verzinsung
Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
§ 20 Sozialhilfegesetz · Verzinsung
1. Die Rückerstattungsforderung ist ab Geltendmachung der Rückforderung verzinslich, sofern die wirtschaftliche Hilfe rechtmässig bezogen wurde. Andernfalls ist sie ab Bezug zu verzinsen. Der Zinssatz wird vom zuständigen Departement festgelegt.