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§ 2 Sozialhilfegesetz - Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Sozialhilfegesetz · Aufgaben

1. Die öffentliche Sozialhilfe hat die Aufgabe, bedürftige und von Bedürftigkeit bedrohte Personen zu beraten und ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten sowie die Selbständigkeit zu erhalten und zu fördern.

2. Die Sozialhilfe fördert die Möglichkeiten zur Selbsthilfe mit dem Ziel der sozialen und beruflichen Integration. Sie vermittelt und ermöglicht den Zugang zu Angeboten, die diesem Ziel dienen.

3. Die Sozialhilfe erstreckt sich auf die Bereiche der persönlichen, materiellen und generellen Sozialhilfe.

4. Die Organe der öffentlichen Sozialhilfe koordinieren ihre Tätigkeit mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen und arbeiten mit diesen zusammen.

5. Personen, die ein Unterstützungsgesuch stellen, sind vor Unterstützungsaufnahme über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Konsequenzen von Pflichtverletzungen zu informieren.

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