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§ 19 Sozialhilfegesetz - Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug

Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
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§ 19 Sozialhilfegesetz · Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug

1. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten.

2. War die bedürftige Person beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so kann sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.

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