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§ 16 Sozialhilfegesetz - Rückerstattung und Verrechnung aufgrund Leistungen Dritter

Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
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§ 16 Sozialhilfegesetz · Rückerstattung und Verrechnung aufgrund Leistungen Dritter

1. Die Sozialhilfe hat Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung der vorschussweise erbrachten Leistungen, wenn der unterstützten Person nachträglich für die Zeitspanne, in der sie öffentliche Unterstützung bezogen hat, Sozialversicherungsleistungen, Leistungen von unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen sowie allfällige weitere Leistungen Dritter, welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt der bedürftigen Person dienen, ausgerichtet werden.

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