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§ 13 Sozialhilfegesetz - Eingliederungsmassnahmen

Unterstützung bedürftiger Personen
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§ 13 Sozialhilfegesetz · Eingliederungsmassnahmen

1. Die Sozialhilfe bietet unterstützten Personen nach Möglichkeit Massnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung an, sofern kein Anspruch auf andere gesetzliche Eingliederungsmassnahmen besteht. Die Sozialhilfe schafft die dafür geeigneten Instrumente.

2. Die Angebote können alle zweckgerichteten Arten von Tätigkeiten, Schulungen und Weiterbildungen umfassen.

3. Die Angebote sind auf die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben auszurichten.

4. Wenn die Sozialhilfe unterstützungsberechtigte Personen kurzfristig in einem Einsatzbetrieb beschäftigt, ohne dass mit diesem Arbeitsverträge abgeschlossen werden, tritt sie selber als Arbeitgeberin auf. Sie schliesst in diesen Fällen mit der einzusetzenden Person einen Vertrag ab. Darin werden Leistung, Gegenleistung und Dauer umschrieben. Vom Einsatzbetrieb hat sie eine Vergütung zu verlangen, die den ortsund berufsüblichen Lohnansätzen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit entspricht.

4bis. Werden unterstützungsberechtigte Personen mit Leistungsbeeinträchtigungen im Rahmen der sozialen Integration längerfristig beschäftigt, so hat der Einsatzbetrieb mit ihnen Arbeitsverträge abzuschliessen. Erfolgt die Beschäftigung innerhalb der kantonalen Verwaltung oder bei Unternehmen des Kantons, dessen Personal nach den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 17. November 1999 und des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 1995 angestellt ist, ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 abzuschliessen.

5. Zur gezielten Förderung der individuellen Fähigkeiten unterstützter Personen können Massnahmen wie Schulungen oder Praktika angeboten werden. Diese sind zeitlich zu begrenzen und in ihrer Wirkung zu überprüfen.

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