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§ 8 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Bedarfsstufen für personale Leistungen beim IBBplus

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§ 8 BHV · Bedarfsstufen für personale Leistungen beim IBBplus

1. Im Instrument IBBplus stehen fünf Bedarfsstufen (IBB-Stufen 0 - 4) in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur zur Verfügung.

2. Der Bedarf ermittelt sich über die individuelle Bedarfsermittlung gestützt auf ein Indikatorenraster, welches den Bedarf mit Punkten (0 - 100 im Lebensbereich Wohnen und 0 - 60 im Lebensbereich Tagesstruktur) ausweist.

3. Die Bedarfsstufen umfassen jeweils eine identische Anzahl Punkte. Sie gliedern sich in die Bedarfsstufen Wohnen (Anhang 2), betreute Tagesgestaltung (Anhang 3) und begleitete Arbeit (Anhang 4).

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