§ 7 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Bedarfsstufen beim IHP
§ 7 BHV · Bedarfsstufen beim IHP
1. Im Instrument IHP stehen 20 Bedarfsstufen (Wohnen) und 10 Bedarfsstufen (Tagesstruktur) zur Verfügung. Diese basieren auf dem Bedarf an Stunden zur Deckung des individuellen Bedarfs an personalen Leistungen, wobei zwischen Fachleistungsstunden, Assistenzstunden und Bereitschaftsdienst am Tag und nachts im Lebensbereich Wohnen und Fachleistungsstunden und Assistenzstunden am Tag im Lebensbereich Tagesstruktur unterschieden wird.
2. Basis für die Definition der Bedarfsstufen beim IHP bildet die Fachleistungsstunde im Bereich Wohnen am Tag. Alle weiteren Stundenkategorien werden in einem Faktor gemäss § 28 dieser Verordnung von der Fachleistungsstunde abgeleitet.
3. Die Bedarfsstufen umfassen eine Maximalzahl an Fachleistungsstunden. Sie gliedern sich in die Bedarfsstufen Wohnen (Anhang 2), betreute Tagesgestaltung (Anhang 3), begleitete Arbeit (Anhang 4) und Entlastung des familiären Umfelds (Anhang 5).