§ 49 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Rücklagen der Institutionen gemäss IFEG
§ 49 BHV · Rücklagen der Institutionen gemäss IFEG
1. Rücklagen sind Gewinne, die aus Betriebsbeiträgen auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung im Rahmen der Behindertenhilfe bis 31. Dezember 2016 entstanden sind. Diese sind dem Kanton geschuldet.
2. Bestehende Rücklagen werden in das neue System überführt.
3. Bis zur Einführung von Normkosten pro Institution und Leistungsbereich führen die Institutionen weiterhin separate Rücklagenkonten pro Leistungsbereich. Mögliche Verrechnungen zwischen den einzelnen Leistungsbereichen werden im Rahmen der Leistungsvereinbarungen mit dem WSU geregelt.
4. Gewinn- und Verlustvorträge der Produktion respektive negative Deckungsbeiträge II gehören nicht zu den Rücklagen. Sie werden erstmals zum 31. Dezember 2017 ins Eigenkapital der Institutionen übertragen.
5. Den Abbau möglicher Gewinn- und Verlustvorträge während des Angleichungsprozesses an Normkosten regelt das WSU im Rahmen der Leistungsvereinbarungen mit den Institutionen für das Folgejahr.
6. Rücklagen gemäss Abs. 1 sind zweckgebunden und können für alle anrechenbaren Investitionen verwendet werden, die im Zusammenhang mit Leistungen der Behindertenhilfe stehen.
7. Mit Einführung von Normkosten pro Institution und Leistungsart werden die bestehenden Rücklagenkonten aufgelöst. Bei den Institutionen noch bestehende Rücklagen gemäss Abs. 1 sind dem Kanton geschuldet. Verlustvorträge verbleiben bei den Institutionen.
8. Das ASB regelt die Rückzahlungsmodalitäten.