869.710
IHPPIABHV
CH-BS
§ 48 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Übergangsbestimmung zu § 17 dieser Verordnung
Übergangsbestimmungen
§ 48 BHV · Übergangsbestimmung zu § 17 dieser Verordnung
1. Personen mit Behinderung, welche bei Wirksamwerden dieser Verordnung Leistungen im Bereich Wohnen in einer Institution gemäss IFEG beziehen und gemäss § 17 dieser Verordnung keinen Anspruch auf IFEG-Leistungen haben, geniessen Besitzstand.
2. Personen mit Behinderung, welche bei Wirksamwerden dieser Verordnung ambulante Leistungen der Behindertenhilfe beziehen und nach Ende des Bedarfsermittlungsverfahrens gemäss § 41 Abs. 2 BHG unter die absolute Zugangsschwelle gemäss § 17 Abs. 1 dieser Verordnung fallen, geniessen Besitzstand für diese Leistungen.