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§ 47 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Übergangsbestimmung zu § 16 Abs. 5 dieser Verordnung

Übergangsbestimmungen
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§ 47 BHV · Übergangsbestimmung zu § 16 Abs. 5 dieser Verordnung

1. Personen mit Behinderung, welche bei Wirksamwerden dieser Verordnung im Bereich Wohnen ambulante Leistungen der Behindertenhilfe und parallel einen Assistenzbeitrag der IV (Art. 42quater ff. IVG) beziehen, geniessen Besitzstand bis 31. Dezember 2018.

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