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§ 46 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Übergangsbestimmung zu §§ 14 und 15 dieser Verordnung

Übergangsbestimmungen
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§ 46 BHV · Übergangsbestimmung zu §§ 14 und 15 dieser Verordnung

1. Eine Bedarfsermittlung für Sonder- bzw. Zusatzbedarf für Personen mit Behinderung, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des BHG Leistungen der Behindertenhilfe beziehen, kann frühestens ein Jahr nach Wirksamwerden des BHG beantragt werden.

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