869.710
IHPPIABHV
CH-BS
§ 46 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Übergangsbestimmung zu §§ 14 und 15 dieser Verordnung
Übergangsbestimmungen
§ 46 BHV · Übergangsbestimmung zu §§ 14 und 15 dieser Verordnung
1. Eine Bedarfsermittlung für Sonder- bzw. Zusatzbedarf für Personen mit Behinderung, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des BHG Leistungen der Behindertenhilfe beziehen, kann frühestens ein Jahr nach Wirksamwerden des BHG beantragt werden.