869.710
IHPPIABHV
CH-BS
§ 45 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Übergangsbestimmung zu § 2 Abs. 4 dieser Verordnung
Übergangsbestimmungen
§ 45 BHV · Übergangsbestimmung zu § 2 Abs. 4 dieser Verordnung
1. Personen mit Behinderung, die gemäss § 2 Abs. 4 dieser Verordnung bei Wirksamwerden dieser Verordnung die Altersgrenze der AHV erreicht haben und Leistungen im Bereich Tagesstruktur beziehen, geniessen Besitzstand während zwei Jahren.