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§ 45 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Übergangsbestimmung zu § 2 Abs. 4 dieser Verordnung

Übergangsbestimmungen
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§ 45 BHV · Übergangsbestimmung zu § 2 Abs. 4 dieser Verordnung

1. Personen mit Behinderung, die gemäss § 2 Abs. 4 dieser Verordnung bei Wirksamwerden dieser Verordnung die Altersgrenze der AHV erreicht haben und Leistungen im Bereich Tagesstruktur beziehen, geniessen Besitzstand während zwei Jahren.

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