869.710
IHPPIABHV
CH-BS
§ 44 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Eckwerte
Bedarfsplanung
§ 44 BHV · Eckwerte
1. Die Bedarfsplanung wird periodisch alle drei Jahre erstellt und umfasst jeweils einen Zeitraum von drei Jahren.
2. Die Kommission „Gemeinsame Planung Jugend- und Behindertenhilfe der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft“ gibt vor dem Entscheid des Regierungsrates über die Bedarfsplanung ihre Stellungnahme ab.