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§ 44 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Eckwerte

Bedarfsplanung
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§ 44 BHV · Eckwerte

1. Die Bedarfsplanung wird periodisch alle drei Jahre erstellt und umfasst jeweils einen Zeitraum von drei Jahren.

2. Die Kommission „Gemeinsame Planung Jugend- und Behindertenhilfe der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft“ gibt vor dem Entscheid des Regierungsrates über die Bedarfsplanung ihre Stellungnahme ab.

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