§ 43 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Einzelfallanerkennung
§ 43 BHV · Einzelfallanerkennung
1. Kann für eine Person mit Behinderung kein geeignetes Wohn- und Betreuungsangebot in einer anerkannten Institution gemäss §§ 27 und 30 BHG gefunden werden, kann das ASB eine inner- oder ausserkantonale Institution ausserhalb des IFEG für die Dauer des Aufenthaltes einer Person mit Behinderung anerkennen. Die Voraussetzungen von § 26 BHG gelten sinngemäss und werden periodisch überprüft.
2. Die Anerkennung erfolgt jeweils mit einer Kostenübernahmegarantie für die Dauer des Leistungsbezugs der Person mit Behinderung. Dabei können ausnahmsweise Normkosten für personale und nicht personale Leistungen über dem Mittelwert der institutionsspezifischen Normkosten für die bewilligte Bedarfsstufe berücksichtigt werden. In den ersten zwei Jahren nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung entsprechen die Normkosten den Kosten im Jahr vor dem Wirksamwerden dieser Verordnung.
3. Die Anerkennung im Einzelfall kann auch für ambulante Angebote gesprochen werden.