869.710
IHPPIABHV
CH-BS
§ 41 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Aufsicht über die anerkannten Leistungserbringenden
Anforderungen an die Leistungserbringenden - Anerkennung
§ 41 BHV · Aufsicht über die anerkannten Leistungserbringenden
1. Die Aufsicht erfolgt durch
a) Aufsichtsbesuche durch das ASB, mindestens alle drei Jahre;
b) die Berichterstattung der Leistungserbringenden an das ASB zusammen mit dem externen Prüfungsbericht (Audit) alle drei Jahre.
2. Bei Leistungserbringenden gemäss IFEG erfolgt zudem jährlich ein Betriebsgespräch zur Überprüfung der Erfüllung der Leistungsvereinbarung gemäss § 37 BHG.