869.710
IHPPIABHV
CH-BS
§ 40 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Anerkennung
Anforderungen an die Leistungserbringenden - Anerkennung
§ 40 BHV · Anerkennung
1. Die Anerkennung erfolgt gestützt auf § 27 BHG in der Regel für die Dauer von sechs Jahren.
2. Sie wird erteilt, wenn die Qualitätssicherung gewährleistet ist. Diese wird in Anlehnung an das Referenzsystem Qualitäts-Richtlinien der SODK Ost+ für die Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (invalide Personen gemäss IFEG) vom 12. September 2011 überprüft. Das ASB konkretisiert diese durch eigene Richtlinien.
3. Für die erstmalige Anerkennung muss die betriebsführende Trägerschaft die Einhaltung der Anforderungen des Referenzsystems durch eine externe fachliche Überprüfung (Audit) dokumentieren.