§ 4 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Weitere Leistungen
§ 4 BHV · Weitere Leistungen
1. Bei Neueintritten stehen für die Wahl zwischen IFEG- und ambulanten Leistungen sowie zur Unterstützung der individuellen Bedarfsermittlung mittels Individuellen Hilfeplans (IHP) und der Selbsteinschätzung im Individuellen Betreuungsbedarf (IBBplus) Beratungsangebote bei Informations- und Beratungsstellen (INBES) zur Verfügung.
2. Diese Angebote können auch bei einem Wechsel zwischen IFEG- und ambulanten Leistungen, Bedarfsüberprüfungen, Zusatzbedarf und Sonderbedarf in Anspruch genommen werden.
3. Weitere Leistungen können zudem Beiträge an folgende Leistungen umfassen
a) Beratungsangebote
1. Sozialberatung von Personen mit Behinderung bzw. Angehörigen und weiteren Bezugspersonen (einzeln oder in Gruppen);
2. Bauberatung von Personen mit Behinderung bzw. von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen;
3. Rechtsberatung von Personen mit Behinderung bzw. von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen;
b) Betreuung von Personen mit Behinderung in Gruppen oder ausnahmsweise einzeln in Treffpunkten;
c) Bildungsangebote zur Erhöhung der sozialen Teilhabe;
d) Unterstützung der Organisation und Durchführung von Selbsthilfeangeboten.
4. Die Unterstützung kann von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer bzw. einer Kontingentierung der Leistungen abhängig gemacht werden.
5. Weitere Leistungen gemäss Abs. 3 stehen Personen mit Behinderung bzw. deren Angehörigen und weiteren Bezugspersonen ohne individuelle Bedarfsermittlung zur Verfügung.