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§ 39 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Anmeldung und Registrierung nicht institutioneller Leistungserbringender

Anforderungen an die Leistungserbringenden - Mindestanforderungen
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§ 39 BHV · Anmeldung und Registrierung nicht institutioneller Leistungserbringender

1. Die Person mit Behinderung beantragt für nicht institutionelle Leistungserbringende beim ASB vor Beginn der Leistungserbringung eine Registrierung.

2. Das ASB überprüft das Vorliegen der Mindestanforderungen und genehmigt im Rahmen der Bewilligung des Leistungsbezugs die Leistungserbringung durch die nicht institutionelle Leistungserbringende oder den nicht institutionellen Leistungserbringenden.

3. Es führt gemeinsam mit dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote des Kantons Basel-Landschaft ein Register über die nicht institutionellen Leistungserbringenden.

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