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§ 38 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Arbeitsleistungen der Person mit Behinderung

Anforderungen an die Leistungserbringenden - Mindestanforderungen
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§ 38 BHV · Arbeitsleistungen der Person mit Behinderung

1. Die oder der Leistungserbringende entlöhnt wirtschaftlich verwertbare Arbeit der betreuten Person mit Behinderung angemessen, auch dann, wenn die Leistung ausserhalb der von der Behindertenhilfe finanzierten Tagesstruktur erfolgt.

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