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§ 37 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Mindestanforderung an bauliche Standards im Bereich Wohnen

Anforderungen an die Leistungserbringenden - Mindestanforderungen
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§ 37 BHV · Mindestanforderung an bauliche Standards im Bereich Wohnen

1. Die Räumlichkeiten entsprechen den Bedürfnissen der betreuten Person mit Behinderung.

2. Der Zugang zur Liegenschaft ist gewährleistet. Angemessene Hilfsmittel sind installiert.

3. Für jede betreute Person mit Behinderung steht ein Einzelzimmer zur Verfügung; Ausnahmen werden konzeptionell begründet.

4. Es besteht die Möglichkeit, die allgemeinen Räumlichkeiten wie Küche, Wohnzimmer und Waschküche mitzubenutzen und Gemeinschaft zu pflegen.

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