§ 35 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Fachliche Anforderungen an Leistungserbringende der personalen Leistungen
§ 35 BHV · Fachliche Anforderungen an Leistungserbringende der personalen Leistungen
1. Die Anforderungen an die Betreuungspersonen richten sich nach der Intensität des Schutzbedürfnisses der aufzunehmenden Zielgruppe. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte der Personen mit Behinderung zu wahren, namentlich ihr Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf individuelle Förderung, auf soziale Kontakte, auf Schutz vor Missbrauch und Misshandlung sowie ihr Recht und das ihrer Angehörigen auf Mitwirkung.
2. Jede Betreuungsperson muss vor Aufnahme ihrer Betreuungstätigkeit der künftigen Arbeitgeberin bzw. dem künftigen Arbeitgeber einen Privat- sowie einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister beibringen.
3. Die Betreuung von Personen setzt den Besuch von Fachkursen im Bereich der Betreuung der Zielgruppe im Umfang von mindestens fünf Tagen sowie alle drei Jahre den Besuch von Fachkursen im Umfang von drei Tagen voraus. Das Nähere regelt das ASB.
4. Die Planung und fachliche Begleitung der Betreuung von Personen mit Sonderbedarf setzt eine dreijährige Fachausbildung sowie qualifizierte Weiterbildungen in Bezug auf den jeweiligen Unterstützungsbedarf und die spezifischen Anforderungen an die Betreuung bzw. Pflege der Person mit Behinderung voraus. Die FAS legt fest, über welche Zusatzqualifikation die Betreuungsperson verfügen bzw. welche spezifische Weiterbildung die Person besuchen muss.
5. Bei Verrichtungen der subsidiären Pflege und therapeutischen Unterstützung wird die fachkompetente Ausführung sichergestellt.