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§ 34 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Voraussetzungen

Finanzierung der Leistungen - Planungsbeiträge und Baudarlehen
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§ 34 BHV · Voraussetzungen

1. Planungsbeiträge und Baudarlehen unterstehen den Bestimmungen des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012.

2. Voraussetzungen für Planungsbeiträge und Baudarlehen sind insbesondere

a) ein quantitativer und qualitativer Bedarf gemäss Bedarfsplanung der Behindertenhilfe;

b) eine plausible und gesicherte Finanzierung; und

c) eine Projektplanung.

3. Das ASB beantragt bei dem gemäss bezeichneten zuständigen Organ die Beiträge bzw. das Darlehen und schliesst nach deren bzw. dessen Bewilligung mit dem oder der Beitrags- bzw. Darlehensnehmenden eine Leistungsvereinbarung für die Umsetzung des Vorhabens ab.

4. Es kann hierzu Vorgaben für die Durchführung von Raumprojekten erlassen.

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