§ 33 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Rechnungsstellung und Auszahlung
§ 33 BHV · Rechnungsstellung und Auszahlung
1. Beim persönlichen Budget sowie beim Bezug von Leistungen zur Unterstützung des familiären Umfelds reicht die Person mit Behinderung quartalsweise unter Angabe der bezogenen Leistungen eine Rechnung beim ASB ein.
2. In allen übrigen Fällen reichen die Leistungserbringenden ihre Rechnungen periodisch unter Angabe der betreuten Personen mit Behinderung und der von diesen bezogenen Leistungen beim ASB ein. Einzelheiten sind in den Leistungsvereinbarungen zu regeln.
3. Die Auszahlung erfolgt bei Vorliegen eines persönlichen Budgets an die Person mit Behinderung. In allen übrigen Fällen erfolgt sie an die Leistungserbringenden.
4. Bei Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung bei Leistungsbezug mit einem persönlichen Budget kommen sinngemäss die Bestimmungen zum Bezug von Assistenzleistungen der IV zur Anwendung.