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§ 32 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Ausserkantonaler Leistungsbezug

Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Kosten des Sonderbedarfs, des Zusatzbedarfs und des ausserkantonalen Leistungsbezugs
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§ 32 BHV · Ausserkantonaler Leistungsbezug

1. Für den ausserkantonalen Leistungsbezug in einem anderen Kanton mit vergleichbarem Bedarfsermittlungsverfahren gemäss § 10 Abs. 7 dieser Verordnung werden die massgeblichen IVSE-Tarife garantiert.

2. Für den ausserkantonalen Leistungsbezug in allen anderen Kantonen kommen maximal die massgeblichen Normkostenzielwerte für die bewilligte Bedarfsstufe für die personalen und nicht personalen Leistungen zur Anwendung.

3. Wenn im Rahmen der Normkosten gemäss Abs. 2 im Kanton Basel-Stadt kein geeignetes Angebot verfügbar ist, kann das ASB eine Kostenübernahmegarantie über den massgeblichen Normkostenzielwerten garantieren.

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