869.710
IHPPIABHV
CH-BS
§ 30 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Sonderbedarf
Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Kosten des Sonderbedarfs, des Zusatzbedarfs und des ausserkantonalen Leistungsbezugs
§ 30 BHV · Sonderbedarf
1. Bei Sonderbedarf bestimmt sich die monatliche Betreuungspauschale anhand des IHP. Er beträgt maximal einen Faktor 1,5 der Taxpunkte der Betreuungspauschale in der Bedarfsstufe 4 und darf einen anrechenbaren Nettoaufwand von 30'000 Franken pro Monat nicht übersteigen.