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§ 3 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Nicht personale Leistungen

Leistungen der Behindertenhilfe
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§ 3 BHV · Nicht personale Leistungen

1. Als nicht personale in Institutionen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006 erbrachte Leistungen (IFEG-Leistungen) sind behinderungsbedingt notwendige personenunabhängige und personenabhängige Leistungen anrechenbar, insbesondere

a) Unterkunft und Infrastruktur inklusive Gebäude- und Verwaltungskosten;

b) Organisation und Administration für die Zurverfügungstellung der personalen und nicht personalen Leistungen;

c) * Verpflegung sowie

d) * behinderungsbedingt notwendige Fahrten zu und von Werkstätten und Tagesstätten.

2. Als ambulante nicht personale Leistungen sind ausschliesslich Organisation und Administration für die Zurverfügungstellung der behinderungsbedingt notwendigen personalen Leistungen anrechenbar.

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