§ 3 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Nicht personale Leistungen
§ 3 BHV · Nicht personale Leistungen
1. Als nicht personale in Institutionen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006 erbrachte Leistungen (IFEG-Leistungen) sind behinderungsbedingt notwendige personenunabhängige und personenabhängige Leistungen anrechenbar, insbesondere
a) Unterkunft und Infrastruktur inklusive Gebäude- und Verwaltungskosten;
b) Organisation und Administration für die Zurverfügungstellung der personalen und nicht personalen Leistungen;
c) * Verpflegung sowie
d) * behinderungsbedingt notwendige Fahrten zu und von Werkstätten und Tagesstätten.
2. Als ambulante nicht personale Leistungen sind ausschliesslich Organisation und Administration für die Zurverfügungstellung der behinderungsbedingt notwendigen personalen Leistungen anrechenbar.