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§ 29a Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Festlegung der Normkosten für ambulante nicht personale Leistungen

Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Normkosten - Ambulante Leistungen
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§ 29a BHV · Festlegung der Normkosten für ambulante nicht personale Leistungen

1. Für ambulante, nicht personale Leistungen im institutionellen Bereich legt der Regierungsrat alle vier Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, Normkosten pro Fachleistungsstunde fest.

2. Der Teuerungsausgleich richtet sich nach § 21 Abs. 3.

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