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§ 28a Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Festlegung der Normkosten für ambulante personale Leistungen

Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Normkosten - Ambulante Leistungen
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§ 28a BHV · Festlegung der Normkosten für ambulante personale Leistungen

1. Für personale ambulante Leistungen legt der Regierungsrat die Normkosten alle vier Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, pro anrechenbare (direkte) Begleitstunde in Form eines Referenzansatzes für die Fachleistungsstunde im Bereich Wohnen am Tag bei institutionellen Leistungserbringenden fest.

2. Der Teuerungsausgleich richtet sich nach § 21 Abs. 3.

3. Die Stundenansätze für die anderen Leistungstypen institutioneller ambulanter personaler Leistungen ergeben sich durch Multiplikation des Stundenansatzes gemäss Abs. 1 mit den Faktoren aus der nachfolgenden Tabelle

Leistungskategorie | Anrechnungsfaktor

--- | ---

Fachleistungsstunde institutionell Wohnen am Tag | 1

Fachleistungsstunde institutionell Wohnen in der Nacht | 1,21

Assistenzstunde institutionell Wohnen am Tag | 0,56

Assistenzstunde institutionell Wohnen in der Nacht | 0,72

Bereitschaftsdienst | 0,01

4. Für die Festlegung der Bedarfsstufe im Bereich Tagesstruktur kommen die Fachleistungsstunden institutionell Wohnen am Tag sowie die Assistenzstunde institutionell Wohnen am Tag zur Anwendung.

5. Die Stundenansätze für Assistenzleistungen für Wohnen am Tag und in der Nacht bei nicht institutionellem Leistungsbezug legt der Regierungsrat alle vier Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest.

6. Leistungen zur Unterstützung des betreuenden familiären Umfelds werden als Pauschalen für Assistenz ausgerichtet. Der Regierungsrat legt die Pauschalen alle vier Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, pro Stunde fest.

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