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§ 27 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Grundsatz

Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Normkosten - Ambulante Leistungen
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§ 27 BHV · Grundsatz

1. Die Finanzierung erfolgt beim institutionellen Leistungsbezug subjektorientiert und aufgrund von Normkosten je Bedarfsstufe.

2. Bei nicht institutionellem Leistungsbezug erfolgt die Finanzierung mittels normkostengestützten Kostendachs gestützt auf den festgestellten individuellen Begleitstundenaufwand. Nicht institutionell können nur Assistenzleistungen bezogen werden.

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