Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
869.710 IHPPIABHV CH-BS

§ 25 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen für nicht personale IFEG-Leistungen (Objektpauschale) an Normkosten

Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Normkosten - IFEG-Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 BHV · Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen für nicht personale IFEG-Leistungen (Objektpauschale) an Normkosten

1. Die erstmalige Festsetzung der institutionsspezifischen Objektpauschale (ObjektkostenInst) für IFEG-Leistungen erfolgt auf Basis des für das Vorjahr vereinbarten anrechenbaren Nettoaufwandes je Institution und Leistungsbereich durch das WSU.

2. Liegen die institutionsspezifischen Objektpauschalen über den Normkosten, so werden sie auf das Niveau der Normkosten gesenkt, es sei denn, das WSU beteiligt sich nicht an den Produktionskosten im Lebensbereich Arbeit. Die Senkung erfolgt schrittweise jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres.

3. Die Institutionen gemäss IFEG legen einen Plan zur Kostensenkung innerhalb von maximal fünf Jahren vor, welcher vom WSU genehmigt wird. Der Plan ist jährlich zu aktualisieren.

4. Wird der Plan nicht genehmigt, erfolgt die Senkung linear innert fünf Jahren.

5. Liegen die institutionsspezifischen Objektpauschalen unter den Normkosten, erfolgt keine automatische Erhöhung. Das WSU kann eine Erhöhung in begründeten Fällen, insbesondere zur Erreichung einer adäquaten Infrastruktur, genehmigen.

6. Das WSU kann Abweichungen für die einzelnen Institutionen bzw. Leistungsbereiche vorsehen.

← § 24 BHV Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Zuständigkeit § 26 BHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →