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§ 24 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Festlegung der Normkosten für nicht personale IFEG-Leistungen

Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Normkosten - IFEG-Leistungen
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§ 24 BHV · Festlegung der Normkosten für nicht personale IFEG-Leistungen

1. Für nicht personale Leistungen in den Bereichen Wohnen, Tagesgestaltung und Arbeit gemäss IFEG legt der Regierungsrat auf der Basis von Kosten-, Leistungs- und Bedarfsdaten die Normkosten alle vier Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, in Form von Normtaxpunkten (ObjektkostenNorm) fest.

2. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Festlegung der Objektnormkosten die Ist-Kosten und die Leistungsmenge in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft pro Leistungsbereich des Vorjahres sowie insbesondere die regulatorischen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen als auch die Preisentwicklungen der für die Leistungserbringung relevanten Faktoren. Er kann zudem die IBB-Vergleichswerte anderer Kantone berücksichtigen.

3. Der Regierungsrat kann für Gruppen von Institutionen mit ähnlicher Angebotsstruktur unterschiedliche Normkosten definieren.

4. Der Teuerungsausgleich richtet sich nach § 21 Abs. 3.

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