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§ 22 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen für personale IFEG-Leistungen (Betreuungspauschale) an Normkosten

Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Normkosten - IFEG-Leistungen
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§ 22 BHV · Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen für personale IFEG-Leistungen (Betreuungspauschale) an Normkosten

1. Die erstmalige Festsetzung der institutionsspezifischen Taxpunkte (TaxpunktInst) für IFEG-Leistungen erfolgt durch das WSU im Rahmen der jeweiligen Leistungsvereinbarung auf der Basis des für das Vorjahr vereinbarten anrechenbaren Nettoaufwandes je Institution und Leistungsbereich.

2. Liegen die institutionsspezifischen Pauschalen für personale IFEG-Leistungen über den Normkosten, so werden sie auf das Niveau der Normkosten gesenkt. Die Senkung erfolgt schrittweise jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres.

3. Die Institutionen gemäss IFEG legen einen Plan zur Kostensenkung innerhalb von maximal fünf Jahren vor, welcher vom WSU genehmigt wird. Der Plan ist jährlich zu aktualisieren.

4. Wird der Plan nicht genehmigt, erfolgt die Senkung linear innert fünf Jahren.

5. Liegen die institutionsspezifischen Pauschalen für personale IFEG-Leistungen unter den Normkosten, erfolgt keine automatische Erhöhung. Das WSU kann eine Erhöhung in begründeten Fällen, insbesondere zur Erreichung der anvisierten Qualitätsstandards, genehmigen.

6. Das WSU kann Abweichungen für die einzelnen Institutionen bzw. Leistungsbereiche vorsehen.

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