§ 21 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Festlegung der Normkosten für personale IFEG-Leistungen
§ 21 BHV · Festlegung der Normkosten für personale IFEG-Leistungen
1. Für personale Leistungen in den Bereichen Wohnen, Tagesgestaltung und Arbeit gemäss IFEG legt der Regierungsrat auf der Basis von Kosten-, Leistungs- und Bedarfsdaten die Normkosten alle vier Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, in Form von Normtaxpunkten (TaxpunktNorm) fest.
2. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Festlegung des Taxpunktwertes die Ist-Kosten und den Betreuungsbedarf in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft pro Leistungsbereich sowie insbesondere die regulatorischen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen als auch die Preis- und Lohnentwicklungen der für die Behindertenhilfe kostenrelevanten Faktoren. Er kann zudem die IBB-Vergleichswerte anderer Kantone berücksichtigen.
3. Während der vierjährigen Geltungsdauer der Normtaxpunkte wird jährlich ein automatischer Teuerungsausgleich gewährt. Dieser beruht auf der Entwicklung des Basler Index der Konsumentenpreise der Jahresteuerung zum Juni (Juni-Index) des Vorjahres. Weist der Juni-Index eine negative Entwicklung aus, findet keine Anpassung des Teuerungsausgleiches statt. Dieser erfolgt erst wieder, wenn der kumulierte Wert positiv ist.