Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
869.710 IHPPIABHV CH-BS

§ 20 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Grundsatz

Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Normkosten - IFEG-Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 BHV · Grundsatz

1. Die Finanzierung von IFEG-Leistungen erfolgt subjektorientiert und aufgrund der jeweils geltenden, institutionsspezifischen Pauschalen.

← § 19 BHV Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Zuständigkeit § 21 BHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →