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§ 2 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Personale Leistungen

Leistungen der Behindertenhilfe
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§ 2 BHV · Personale Leistungen

1. Behinderungsbedingt notwendige Leistungen in folgenden Bereichen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss § 2 BHG als personale Leistungen anrechenbar

a) alltägliche Lebensverrichtungen;

b) Haushalt;

c) Tagesstruktur;

d) * Freizeit;

e) persönliche Überwachung am Tag sowie Hilfe in der Nacht (Nachtdienst);

f) Planung und Organisation;

g) subsidiäre Pflege und therapeutische Unterstützung.

2. Die einzelnen Leistungskategorien sind entsprechend den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur im Anhang 1 geregelt.

3. Im Bereich Arbeit wird das mögliche Pensum über die Rentenstufe der Invalidenversicherung (IV) wie folgt definiert

a) bei einer Viertelsrente und einer halben Rente der IV (40-59 Prozent IV-Grad): ein Arbeitspensum von maximal 50 Prozent;

b) bei einer Dreiviertels- oder ganzen Rente der IV (60-100 Prozent IV-Grad): ein Arbeitspensum von maximal 100 Prozent.

4. Nach Erreichen der Altersgrenze der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) kommen nur noch tagesstrukturierende Elemente in reduziertem Umfang ohne Lohnanspruch zum Tragen.

5. Ein Sonderbedarf liegt vor, wenn ausserordentlich erhöhte personale Leistungen benötigt werden. Er kann nur in den Bereichen Wohnen und Tagesgestaltung erfolgen. Kumulative Indikatoren sind

a) tagsüber und abends: mindestens eine qualifizierte 1:1 Betreuung mit spezifischer Methoden- und Fachkompetenz ausschliesslich für die Person mit Behinderung;

b) nachts: Präsenz einer qualifizierten Betreuungsperson;

c) erhebliche Überschreitung des Leistungsangebots einer auf Personen mit intensivem Betreuungs- bzw. Pflegebedarf ausgerichteten Institution.

6. Ein Zusatzbedarf liegt vor, wenn personale Leistungen gezielt eingesetzt werden, um einen Entwicklungsschritt zu erreichen,

a) im Bereich Wohnen im Hinblick auf einen Wechsel in eine selbständigere Wohnform;

b) im Bereich Arbeit im Hinblick auf einen geschützten Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt; sowie

c) im Bereich Tagesgestaltung im Hinblick auf eine tiefere Bedarfsstufe.

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