§ 18 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Bedarfsüberprüfung
§ 18 BHV · Bedarfsüberprüfung
1. Die Überprüfung des Bedarfs richtet sich nach den Vorgaben der Bedarfsermittlung gemäss den §§ 12 und 13. Sie erfolgt bei Bedarfsermittlungen gemäss IBBplus in der Regel jährlich und bei Bedarfsermittlungen gemäss IHP auf den Ablauf der Befristung des Hilfeplans hin, jedoch spätestens nach drei Jahren. Eine frühere Überprüfung mittels IHP ist auf begründeten Antrag der Person mit Behinderung möglich.
2. Die Institution gemäss IFEG hat bei Neueintritten, die gemäss § 9 dieser Verordnung von einer IHP-Bedarfsstufe in eine IBB-Bedarfsstufe umgerechnet wurden, eine Bedarfsüberprüfung gemäss IBBplus vorzunehmen, falls die Umrechnung gemäss § 9 dieser Verordnung die Realität nicht ausreichend wiedergibt.
3. Auf Erreichen der Altersgrenze der AHV erfolgt im Lebensbereich Tagesstruktur immer eine Überprüfung.
4. Eine Überprüfung von Amtes wegen ist jederzeit möglich.