§ 16 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Bewilligung des Leistungsbezugs
§ 16 BHV · Bewilligung des Leistungsbezugs
1. Die Person mit Behinderung beantragt die Kostenübernahmegarantie zum institutionellen Leistungsbezug oder mit einem Kostendach (persönliches Budget) beim ASB unter Angabe des oder der von ihr gewählten Leistungserbringenden.
2. Leistungen können im Bereich Wohnen und Tagesstruktur bei unterschiedlichen Leistungserbringenden beantragt werden; der Leistungsbezug im Bereich Tagesstruktur ist kombinierbar. Bezieht die Person mit Behinderung IFEG-Leistungen im Bereich Tagesstruktur bzw. Leistungen im Lebensbereich Wohnen, kann sie nicht gleichzeitig Unterstützungsbedarf durch das betreuende familiäre Umfeld geltend machen. Eine Doppelfinanzierung ist nicht möglich.
3. Bei ausserkantonalem Leistungsbezug erfolgt der Antrag auf Leistungsbezug durch ein IVSE-Kostenübernahmegarantiegesuch des Standortkantons der leistungserbringenden Institution.
4. Das ASB entscheidet mittels Verfügung über die Bedarfsstufenzuweisung, den allfälligen Zusatzbedarf, den allfälligen Sonderbedarf sowie die Kostenübernahmegarantie. Im nicht institutionellen ambulanten Bereich erfolgt die Kostengutsprache mittels eines Kostendachs für das persönliche Budget.
5. Besteht ein Anspruch auf zweckbestimmte Leistungen von Sozialversicherungen, Privatversicherungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, werden diese zweckbestimmten Leistungen beim Bezug von den Kantonsbeiträgen in Abzug gebracht. Ausgenommen ist die Hilflosenentschädigung beim Bezug von Leistungen der Tagesstruktur.
5bis. Können Assistenzbeiträge der IV geltend gemacht werden, kann kein persönliches Budget in Anspruch genommen werden.
5ter. Im Rahmen des ermittelten Bedarfs ist jedoch anleitende Unterstützung der institutionellen ambulanten Wohnbegleitung in Ergänzung zu einem persönlichen Budget oder zu Assistenzbeiträgen der IV möglich.
6. Bezieht eine Person mit Behinderung keine Leistungen in den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur und wird sie vom familiären Umfeld betreut, werden Leistungen mit einem Kostendach gemäss Anhang 5 bewilligt. Eine Verrechnung mit einer allfälligen Hilflosenentschädigung erfolgt nicht.
7. Behinderte Minderjährige ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss § 21 BHG, deren Erziehungsberechtigten aufgrund einer hypothetischen Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Leistungen der Behindertenhilfe die Kosten tragen müssten, beteiligen sich an diesen gemäss den Ansätzen in der Kinder- und Jugendhilfe.