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§ 11 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Abklärung der Zugangsberechtigung zur Bedarfsermittlung für Personen ohne IV-Berechtigung

Zugang zu den Leistungen - Bedarfsermittlungsverfahren
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§ 11 BHV · Abklärung der Zugangsberechtigung zur Bedarfsermittlung für Personen ohne IV-Berechtigung

1. Behinderte Minderjährige gemäss § 4 Abs. 3 BHG gelten als Personen mit Behinderung, wenn eine Indikation für die Sonderschulung einer vom Kanton bestimmten Abklärungsstelle für den schulischen Bereich unmittelbar vor Inanspruchnahme der Leistungen der Behindertenhilfe vorgelegen hat. Sie gelten als behindert mit einem IV-Grad von 100 Prozent.

2. Bei Personen, die gemäss § 4 Abs. 2 BHG als Personen mit Behinderung gelten und die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bzw. auf eine Hilflosenentschädigung nicht erfüllen, stellt die IV-Stelle bei nicht eindeutigen Fällen den Rentengrad bzw. die Stufe der Hilflosenentschädigung fest.

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