§ 10 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Anmeldung und anzuwendendes Instrument für die individuelle Bedarfsermittlung
§ 10 BHV · Anmeldung und anzuwendendes Instrument für die individuelle Bedarfsermittlung
1. Personen mit Behinderung, die erstmals Leistungen der Behindertenhilfe Basel-Stadt beantragen wollen, und Personen mit Anspruch auf Bedarfsermittlung gemäss § 10 Abs. 1 BHG melden sich zur Bedarfsermittlung beim ASB an.
2. Das ASB prüft die Zugangsberechtigung und teilt diese der Person mit Behinderung schriftlich mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Unterstützung bei der individuellen Bedarfsermittlung durch INBES mit. Die Ablehnung der Zugangsberechtigung erfolgt mittels Verfügung.
3. Zur Bedarfsermittlung im Bereich Arbeit muss eine durch eine Institution gemäss IFEG betreute Arbeitsstelle vorliegen bzw. in Aussicht gestellt worden sein.
4. Die Anmeldung zur Bedarfsermittlung im Bereich Tagesstruktur ausserhalb von Institutionen gemäss IFEG kann sich nur auf Leistungen zur Unterstützung des betreuenden familiären Umfelds beziehen.
5. Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt in folgenden Fällen mittels IHP
a) bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Leistungen in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur, die innerhalb von anerkannten Institutionen gemäss IFEG erbracht werden, ausser wenn ausschliesslich Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur in Anspruch genommen werden wollen oder wenn der Standortkanton der Institution ein vergleichbares Bedarfsermittlungsverfahren für IBBplus kennt;
abis) * bei der nachträglichen Inanspruchnahme von Leistungen des Lebensbereichs Wohnen zusätzlich zu Leistungen des Lebensbereichs Tagesstruktur;
b) * bei der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen, die in selbständigen Wohnformen durch in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft anerkannte Institutionen oder nicht institutionelle Anbietende erbracht werden und zwar bei der erstmaligen Inanspruchnahme sowie bei der Überprüfung des individuellen Bedarfs;
c) bei Zusatzbedarf bzw. Sonderbedarf.
6. Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt in folgenden Fällen mittels IBBplus
a) bei der erstmaligen, ausschliesslichen Inanspruchnahme von Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur in Institutionen gemäss IFEG;
a bis) * bei der nachträglichen Inanspruchnahme von Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur zusätzlich zu Leistungen des Lebensbereichs Wohnen;
b) bei der Überprüfung des individuellen Bedarfs bei Inanspruchnahme von Leistungen in Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten in den von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft anerkannten Institutionen gemäss IFEG;
c) zum Zeitpunkt der Einführung der individuellen Bedarfsermittlung bei bestehender Inanspruchnahme von Leistungen in Institutionen gemäss IFEG;
d) bei Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Hinblick auf die Inanspruchnahme einer IFEG-Leistung im Kanton Basel-Stadt.
7. Personen mit Behinderung, die einen Platz bzw. mehrere Plätze (für Wohnen und Tagesstruktur) in Institutionen gemäss IFEG in einem anderen Kanton mit einem vergleichbaren Bedarfsermittlungsverfahren in Aussicht haben, durchlaufen das Bedarfsermittlungsverfahren vor Ort, sofern der aufnehmende Kanton dies zulässt.