§ 40 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Rechtsmittel
§ 40 BHG · Rechtsmittel
1. Gegen Verfügungen über die Bedarfsstufe, den Leistungsbezug sowie die Kosten und deren Vergütung kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden.
2. Für das Einspracheverfahren gemäss Abs. 1 sind die Bestimmungen zum Einspracheverfahren im ATSG und in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 sinngemäss anwendbar.
3. Gegen Einspracheentscheide und gegen alle Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz, die nicht mittels Einsprache angefochten werden können, kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. Februar 1976 Rekurs erhoben werden.