869.700
BHG
CH-BS
§ 39 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Schweigepflicht
Verfahrensbestimmungen
§ 39 BHG · Schweigepflicht
1. Private, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, unterstehen gegenüber Dritten derselben Schweigepflicht wie die Behördemitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden.