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869.700 BHG CH-BS

§ 39 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Schweigepflicht

Verfahrensbestimmungen
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§ 39 BHG · Schweigepflicht

1. Private, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, unterstehen gegenüber Dritten derselben Schweigepflicht wie die Behördemitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden.

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