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§ 38 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft

Interkantonale Zusammenarbeit
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§ 38 BHG · Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft

1. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft arbeiten im Bereich der Behindertenhilfe zusammen.

2. Sie können die Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe ausserhalb des Geltungsbereichs der IVSE regeln. Dabei richtet sich die Zuständigkeit des Kantons für die finanzielle Vergütung sinngemäss nach der IVSE.

3. Der Regierungsrat ist für den Abschluss entsprechender Staatsverträge zuständig.

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