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869.700 BHG CH-BS

§ 36 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Mitwirkung

Bedarfsplanung
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§ 36 BHG · Mitwirkung

1. Die Leistungserbringenden sowie die Personen mit Behinderung stellen auf Anfrage die zur Bedarfsplanung notwendigen Daten zur Verfügung.

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