869.700
BHG
CH-BS
§ 36 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Mitwirkung
Bedarfsplanung
§ 36 BHG · Mitwirkung
1. Die Leistungserbringenden sowie die Personen mit Behinderung stellen auf Anfrage die zur Bedarfsplanung notwendigen Daten zur Verfügung.