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869.700 BHG CH-BS

§ 35 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Datenbeschaffung

Bedarfsplanung
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§ 35 BHG · Datenbeschaffung

1. Das zuständige Departement erhebt die für die Bedarfsplanung notwendigen Daten.

2. Die für die Bedarfsplanung notwendigen Daten der Bedarfsermittlung werden ihm durch die Institutionen gemäss IFEG und die Abklärungsstelle in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.

3. Weitere für die Bedarfsplanung notwendige, statistische und anderweitig aggregierte Daten werden ihm in anonymisierter Form vom Statistischen Amt und gegebenenfalls vom Durchführungsorgan der Ergänzungsleistungen zur Verfügung gestellt.

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