869.700
BHG
CH-BS
§ 34 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Durchführung
Bedarfsplanung
§ 34 BHG · Durchführung
1. Die Bedarfsplanung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird gemeinsam periodisch erstellt. Sie umfasst den kurz- und mittelfristigen Bedarf.
2. Die Organisationen der Leistungserbringenden und der Personen mit Behinderung werden angehört.
3. Die gemeinsame Bedarfsplanung wird durch die Regierungsräte der beiden Kantone genehmigt.