Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
869.700 BHG CH-BS

§ 34 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Durchführung

Bedarfsplanung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 BHG · Durchführung

1. Die Bedarfsplanung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird gemeinsam periodisch erstellt. Sie umfasst den kurz- und mittelfristigen Bedarf.

2. Die Organisationen der Leistungserbringenden und der Personen mit Behinderung werden angehört.

3. Die gemeinsame Bedarfsplanung wird durch die Regierungsräte der beiden Kantone genehmigt.

← § 33 BHG Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Ziel § 35 BHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →