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869.700 BHG CH-BS

§ 30 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Anerkennung von ausserkantonalen Institutionen gemäss IFEG

Anforderungen an Leistungserbringende
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§ 30 BHG · Anerkennung von ausserkantonalen Institutionen gemäss IFEG

1. Institutionen gemäss IFEG mit anderem Standortkanton können anerkannt werden, wenn der Standortkanton sie der IVSE unterstellt hat.

2. Institutionen gemäss IFEG, welche nicht der IVSE unterstellt sind, können anerkannt werden, wenn keine geeignete Wohn- und Betreuungsmöglichkeit innerkantonal oder in einer der IVSE unterstellten ausserkantonalen Institution gemäss IFEG besteht.

3. Die Anerkennung erfolgt jeweils mit einer Kostenübernahmegarantie für die Dauer des Leistungsbezugs der Person mit Behinderung.

4. Das zuständige Departement erteilt, verweigert und entzieht die Anerkennung.

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