§ 3 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Gegenstand und Geltungsbereich
§ 3 BHG · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des IFEG und ergänzt dieses im Rahmen seiner Zielsetzungen, insbesondere durch die Regelung von ambulanten und weiteren Leistungen.
2. Es gilt für
a) den innerkantonalen Leistungsbezug von Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt;
b) die Bedarfsermittlung und die finanziellen Vorgaben für den ausserkantonalen Leistungsbezug in Institutionen gemäss IFEG von Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt oder bei Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 oder eines Staatsvertrages;
c) die Leistungserbringenden mit Standort im Kanton Basel-Stadt, soweit keine abweichende Vereinbarung vorliegt.
3. Es enthält ausserdem Bestimmungen über den Leistungsbezug im Kanton Basel-Stadt durch Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt im Rahmen der IVSE.