869.700
BHG
CH-BS
§ 28 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Aufsicht
Anforderungen an Leistungserbringende
§ 28 BHG · Aufsicht
1. Das zuständige Departement beaufsichtigt die anerkannten Leistungserbringenden sowie nicht anerkannte Wohnheime für urteilsunfähige Personen mit Behinderung gemäss Art. 387 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907.
2. Die Aufsicht richtet sich nach den Anerkennungskriterien gemäss § 27 Abs. 2 lit. a-c dieses Gesetzes und der Intensität des Schutzbedürfnisses der Person mit Behinderung.
3. Werden die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht erfüllt, kann die Anerkennung entzogen bzw. können Massnahmen bis hin zur Schliessung des Angebots verfügt werden.
4. Das Nähere regelt der Regierungsrat.